You might want to visit our UK site:

Allgemeine Lieferbedingungen

Swegon Germany GmbH

  1. Geltungsbereich


1.1 Lieferant im Sinne dieser Bedingungen ist die Swegon Germany GmbH als Verkäufer und Kunde ist der jeweilige Besteller.


1.2 Die nachfolgenden Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen Lieferant und Kunde, soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend „Leistungen“) und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Lieferbedingungen als vom Kunden angenommen.


1.3 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden des Verkaufspersonals des Lieferanten haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung des Lieferanten oder deren Bevollmächtigten unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich bestätigt werden.


1.4 Entgegenstehende allgemeine Geschäfts– oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Lieferanten widersprochen wurde.

  1.  Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung


2.1 Angebote des Lieferanten sind, soweit nicht dort anders bestimmt, unverbindlich. Unabhängig davon, ob der Lieferant ein Angebot gelegt hat, kommt der Vertrag zwischen Lieferant und Kunde erst mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten auf die Bestellung des Kunden zustande. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung des Kunden durch den Lieferanten stellt keine Auftragsbestätigung dar.


2.2 Abweichungen, die der Kunde gegenüber dem Angebot des Lieferanten vornimmt, sind in der Bestellung deutlich zu kennzeichnen. Abweichungen von der Bestellung des Kunden in der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind ebenfalls deutlich zu kennzeichnen. Über Abweichungen haben sich Lieferant und Kunde unverzüglich schriftlich zu einigen. Im Streitfall ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgeblich.

  1.  Zeichnungen, technische Unterlagen 


3.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung genannt bzw. gesondert vereinbart sind. Technische oder technisch bedingte Änderungen behält sich der Lieferant vor, soweit diese erforderlich und dem Kunden zumutbar sind.


3.2 Hat der Lieferant genau nach Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben des Kunden zu liefern, erfolgt dies ausschließlich auf Verantwortung des Kunden. Der Lieferant hat nicht die Pflicht, Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.


3.3 Das geistige Eigentum bzw. bestehende Schutzrechte an überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen verbleiben beim Lieferanten. Ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten dürfen diese weder vervielfältigt noch an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. 

  1.  Preise und Zahlungen


4.1 Die Preise des Lieferanten gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk (Incoterms 2020) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Transportversicherungen werden, sofern der Transport durch den Lieferanten vom Kunden beauftragt ist, auf dessen Kosten ausgeführt. Bis zu einem Nettowarenwert von € 200,- betragen die Kosten pauschal € 14,95; bei höherem Warenwert werden die tatsächlichen Kosten zum Ansatz gebracht.  Wird zwischen Lieferanten und Kunden die Lieferung „frei Haus unabgeladen“ vereinbart, gilt dies für den Lieferzeitraum 08.00 bis 17.00 Uhr (übliche Bürozeiten) und zwar von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Jede Lieferung außerhalb dieser Zeiten muss gesondert vorab zwischen Kunde und Lieferant vereinbart werden. Die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Die Kosten für z.B. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahmeunterstützung – sofern diese zusätzlich beauftragt werden – sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.


4.2 Sollen auf Wunsch des Kunden die Lieferungen/Leistungen durch den Lieferanten später als vereinbart erbracht werden, erfolgt dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung, wobei dies den vereinbarten Zahlungsplan  für die Lieferungen/Leistungen unberührt lässt. Die Kosten der Zwischenlagerung betragen 0,75% des Nettowarenwertes, jedoch mindestens 150€, pro angefangener Woche. Die Zwischenlagerung kann wegen Kapazitätsgrenzen nur bis zu maximal 3 Monaten angeboten werden. Bei Zwischenlagerung von mehr als einem Monat, hat der Lieferant das Recht, eine Teilrechnung in Höhe von 90% auf den Wert zu stellen, der für den Zeitpunkt der Lieferung als Zahlung vereinbart war. Die restlichen 10% sind dann bei Lieferung mit der entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig. Die Kosten der Zwischenlagerung werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

Wünscht der Kunde spätere Lieferung der Ware, die erst hergestellt werden muss, versucht der Lieferant, dies zu realisieren, wenn das zeitlich möglich ist und der Hersteller einwilligt. Hierzu erhält der Kunde ein separates Änderungsangebot, das entsprechend zu beauftragen ist.


4.3 Rechnungen des Lieferanten sind rein netto Kasse innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei einem Auftragswert von mehr als EUR 15.000,- netto ist der Preis spätestens nach 3 Tagen nach den nachgenannten Ereignissen wie folgt zur Zahlung fällig: 1/3 des Preises nach Auftragsbestätigung, 1/3 des Preises nach Meldung der Versandbereitschaft, 1/3 des Preises bei Lieferung oder Abnahme, sofern die Montage zum Leistungsumfang des Lieferanten gehört.


4.4 Die Zahlung durch Wechsel oder Schecks bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.


4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Dies gilt nicht, wenn das Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

  1. Verpackung; Gefahrübergang


5.1 Der Lieferant hat für eine ordnungsgemäße Verpackung der Leistungen zu sorgen. 


5.2 Die Gefahr geht mit Lieferung bzw. bei auch beauftragter Montage mit Abnahme durch den Kunden über. Soll die Lieferung auf Wunsch des Kunden später erfolgen, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Abnahmetermin über.

  1.  Lieferzeit und Verzugsentschädigung


6.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind. Nicht als verbindlich gekennzeichnete Liefertermine kann der Lieferant um bis zu drei Wochen überschreiten. 


6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Lieferant nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Des Weiteren können sowohl der Lieferant als auch der Kunde, sofern der Hinderungsgrund eine Dauer von drei Monaten überschreitet, nach einer angemessenen Fristsetzung wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Sonstige leistungsverzögernde Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung sowie behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, und eine Dauer von drei Monaten überschreiten berechtigen sowohl Lieferanten als auch Kunden nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt im Falle eines Kauf- oder Werklieferungsvertrag bzw. zur Kündigung im Falle eines Werkvertrages. Verlängert sich aus vorgenannten Gründen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt und diesem gegenüber die Umstände innerhalb einer angemessenen Frist nachweist. Bis zum Rücktritt bzw. zur Kündigung beim Lieferanten entstandene Kosten werden, soweit gesetzlich vorgesehen und/oder rechtlich zulässig, vergütet.


6.3 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.


6.4 Sofern der Lieferant sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.


6.5 Im Falle des Verzuges ist der Kunde zum Rücktritt (Kauf- oder Werklieferungsvertrag) bzw. zur Kündigung (Werkvertrag) des Vertrags berechtigt, nachdem er dem Lieferanten zweimal eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese vom Lieferanten nicht eingehalten worden ist.

  1. Montage


7.1 Soll der Lieferant ausnahmsweise selbst oder durch Dritte auch die Montage durchführen, so ist dies schriftlich (Bestellung / Auftragsbestätigung) zu vereinbaren. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Montage üblicherweise Folgendes:


7.1.1 Die Durchführung der Montage setzt voraus, dass der Kunde die Montagefreigabe erteilt hat, wobei zum Zeitpunkt der Montagefreigabe alle notwendigen Genehmigungen und alle bauseitigen Voraussetzungen vorliegen, alle technischen Details abgestimmt sind und sich die vom Kunden notwendigen beizustellenden Leistungen am Montageort befinden müssen.
7.1.2 Zwischen Montagefreigabe und Beginn der Montage muss mindestens eine Frist von vier Wochen eingehalten werden.
7.1.3 Zum vereinbarten Zeitpunkt des Montagebeginns muss der Kunde die bis dahin vereinbarten Zahlungen geleistet bzw. die vereinbarte Bürgschaft übermittelt haben.
7.1.4 Änderungen jedweder Art, die die Montage beeinflussen, im Zeitraum von Montagefreigabe bis Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen.
7.1.5 Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage wird durch Abnahme festgestellt. Die Abnahme ist auch bei kleineren Mängeln zu erteilen. Nur im Fall erheblicher Mängel kann der Kunde die Annahme verweigern. Der Lieferant ist verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen bzw. gemeinsam vereinbarten Frist zu beseitigen. Die Montage gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht in einer angemessener Frist oder innerhalb der vom Lieferanten gesetzten Frist unter konkreter Nennung eines erheblichen Mangels verweigert. Des Weiteren gilt die Montage als abgenommen, wenn der Kunde die Anlage bzw. die Anlagenteile in Betrieb nimmt.
7.1.6 Die Inbetriebnahme bzw. Inbetriebsetzung der Anlage oder der Anlagenteile ist Sache des Kunden. Der Lieferant wird ihn hierbei unterstützen, sofern diese Unterstützungsleistungen separat beauftragt werden.
7.1.7 Mit Abnahme der Montage beginnt die Gewährleistung.


7.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von verwendeten Baumaterialien), hinzuweisen und die für die Montage notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen, z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw. zu treffen. Dies gilt insbesondere für Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten, die bei der Montage regelmäßig anfallen. Die Kosten für diese Maßnahmen und hierdurch eventuell begründete Verzögerungen trägt der Kunde.


7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Umstände, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Leistung behindern, dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Behinderungsanzeige).

  1. Eigentumsvorbehalt


8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Leistungen (nachfolgend „Eigentumsvorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung (bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung) vor und bis seine gesamten Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung und ggf. künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind.
8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferant kann im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass ihm der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.


8.3 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn der Lieferant dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Erfolgt die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ohne Rücktrittserklärung, gestattet der Kunde dem Lieferanten bereits jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Eigentumsvorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes umgehend schriftlich zu benachrichtigen.


8.4 Werden die Eigentumsvorbehaltswaren vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Faktura-Wertes des Geschäfts zwischen dem Lieferanten und dem Kunden an den Lieferanten ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Kunden ein. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.


8.5 Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwirbt der Lieferant Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiterveräußert werden, tritt der Kunde bis zur Höhe des Wertes der Leistungen alle Forderungen an den Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.


8.6 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden gegenwärtig zustehen oder künftig zustehen werden, werden dem Lieferanten zu vereinbarende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
8.7 Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, behält sich der Lieferant ausdrücklich vor.


8.8 Soweit die Eigentumsvorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Endabnehmers geworden ist, ist der Lieferant bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers auszubauenden Eigentumsvorbehaltswaren zu demontieren. Der Kunde verpflichtet sich bereits jetzt, die Demontage zu gestatten und dem Lieferanten das Eigentum an der demontierten Eigentumsvorbehaltsware zurückzuübertragen. Bei Beeinträchtigung dieser Rechte des Lieferanten ist der Kunde diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.


8.9 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zu Grunde liegende Forderung aus Leistungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem.

  1. Recht zur Stornierung / Rückgaberecht / Warenrücknahme


9.1  Der Kunde hat kein Recht, vertragliche Liefer- und Leistungsgegenstände, die spezifisch herzustellen sind, zu stornieren oder zurückzugeben.


9.2 Der Kunde hat nur das Recht, vertragliche Leistungen, die nicht spezifisch gefertigt werden (nachfolgend „Standardware“), bis zum Zeitpunkt des Meldens der Versandbereitschaft zu stornieren. Bei Stornierung hat der Kunde eine Gebühr in Höhe von EUR 50,- zu zahlen.

Ist die Standardware schon geliefert worden, so ist vorab eine separate Vereinbarung zwischen Kunde und Lieferant zur Warenrücknahme notwendig sowie zwingend das entsprechende Formular, zu finden unter https://www.swegon.com/de/kontakt/, vollständig auszufüllen und zu versenden. Erst auf dieser Basis hat der Kunde ein Rückgaberecht. Die Rücknahme von Standardware ist jedoch in allen Fällen auf einen Zeitraum von maximal 6 Wochen nach Lieferung begrenzt. Die Warenrücknahme von versiegelter Standardware ist generell zudem nur mit intaktem Qualitätssiegel möglich.

Als pauschale Rücknahmeentschädigung hat der Kunde eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Nettowertes der Lieferungen/Leistungen, jedoch mindestens 50€, zu zahlen. Zudem hat der Kunde die Kosten für den Rücktransport zum Lieferanten zu tragen.   

                                        
 9.3 Ist die Standardware schon ganz oder teilweise bezahlt worden, erfolgt keine Rückzahlung des Vertragspreises, sondern der Kunde erhält vom Lieferanten unter Abzug der Stornogebühr, Rücknahmeentschädigung etc. eine Gutschrift zur Verrechnung mit weiteren Aufträgen. Belastungsanzeigen des Kunden gegenüber dem Lieferanten sind in diesem Fall nicht zulässig.

  1. Gewährleistung und Haftung


10.1 Werden Leistungen nur geliefert und nicht vom Lieferanten montiert, sind diese sofort nach Lieferung zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich dem Lieferanten zugegangen sein. Dies gilt insbesondere für Mängel in der äußeren Beschaffenheit und in Bezug auf Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Kunde sofort nach Erhalt der Lieferung dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.


10.2 Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens nach Entdeckung des Fehlers sofort schriftlich zu rügen.


10.3 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Diese Ansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.


10.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. der Abnahme. Letzteres nur, wenn auch die Montage beauftragt wurde. Durch Nachbesserung und Ersatzlieferung wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht gehemmt.


10.5 Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den Regelungen in der Auftragsbestätigung, soweit gesetzlich zulässig.


10.6 Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten setzt voraus, dass die gelieferten Leistungen von einer anerkannten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung der Vorgaben/Anweisungen des Lieferanten (wie Betriebsanleitung, technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der unsachgemäßen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, natürlichem Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung der Produktdokumentationen des Lieferanten, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, ist die Haftung ausgeschlossen.


10.7 Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten setzt weiter voraus, dass der Kunde in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und dem Lieferant eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durch einen Vertreter untersuchen zu können. Der Lieferant hat das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neulieferung. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, worüber der Lieferant sofort zu verständigen ist, werden sich Kunde und Lieferant über die notwendigen Maßnahmen unverzüglich verständigen und diese abstimmen.


10.8 Ist der Lieferant mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu Selbstkosten oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei vom Lieferanten die notwendigen Kosten zu erstatten sind.


10.9 Die vom Lieferanten übernommene Gewährleistung erstreckt sich auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolge von Mängeln schadhaft geworden sind und beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung einschließlich Übernahme der notwendigen Transportkosten an den ursprünglichen Lieferort aber ausschließlich Betriebsmittel, wie z.B. Öl und Kältemittel. Der Lieferant hat das Recht, die mangelhaften Teile zurückzuverlangen.


10.10 Für die Vornahme aller vom Lieferanten nach dessen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen, hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die notwendige Zugänglichkeit zu ermöglichen sowie auch auf Aufforderung des Lieferanten Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.


10.11 Ist die Nachbesserung / Nachlieferung unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, bzw. ist der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und nach dem Ablauf der vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben, so kann der Kunde Minderung oder Rücktritt geltend machen.


10.12 Der Lieferant haftet nicht für Mangelfolgeschäden, sofern bei dem Lieferant kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist und sofern keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.


10.13 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung oder nach Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand entgegen seiner ursprünglich vorgesehenen Verwendung (Lieferort) an einem anderen Standort installiert wurde.


10.14 Die Verantwortung für einwandfreie Warenbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Endkunden (Betreiber) der Anlage, in der der Liefergegenstand integriert oder mit integriert ist. Der Kunde hat die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind. Im Übrigen sind die Arbeits- bzw. Betriebsdatenblätter des Lieferanten maßgeblich.


10.15 Die Haftung für Sachmängel des Lieferanten umfasst nicht Schäden, die durch Luftverunreinigung, starken Staubanfall, aggressive Dämpfe, Sauerstoffkorrosion – insbesondere bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre – durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiternutzung der Liefergegenstände trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

  1. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel


11.1 Für alle Streitigkeiten zwischen Swegon Germany GmbH als Lieferant und dem Kunden wird München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.


11.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr werden Lieferant und Kunde stattdessen eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren.

 

Stand: August 2023